AGB

1. Anmeldung, Reisebestätigung
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Batutta Reisen, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch vorgenommen werden. Dem Anmelder wird empfohlen, das dafür vorgesehene Reiseanmeldeformular zu verwenden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Für Batutta Reisen wird der Reisevertrag verbindlich, wenn die Buchung und der Preis schriftlich gegenbestätigt worden sind. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Batutta Reisen 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistung zu überprüfen). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so weist Batutta Reisen den Kunden in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hin. Es liegt dann ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Batutta Reisen die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Auf den Reisepreis ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung eine Anzahlung von 30% des Reisepreises fällig. Der Zahlungsbetrag ist eine Anzahlung. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 30 Tage vor Reisebeginn gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs). Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Bestätigung sofort fällig. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises. Batutta Reisen behält sich vor, die Reiseunterlagen bei nicht rechtzeitiger Zahlung dem Kunden per Nachnahme zu übersenden. Bei Nichteinlösung der Nachnahmesendung wird dies als Rücktritt der Reisebedingungen gewertet. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für Batutta Reisen bindend. Batutta Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geschuldeten Leistungen.
Reiserücktritt-, Reiseabbruch- oder Reisekranken-Versicherung schließt der Kunde eigenständig ab.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die Batutta Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind .Batutta Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Batutta Reisen dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
5. Preisanpassung
Batutta Reisen hält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Batutta Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Batutta Reisen vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüberBatutta Reisen erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Batutta Reisen verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei VertragsschlussBatutta Reisen nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Batutta Reisen den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Batutta Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Batutta Reisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Batutta Reisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Batutta Reisen kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisebeginn pauschalieren:
bis 60 Tage vor Reisebeginn .......................... 20%
ab 59. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn .....25%
ab 29. Tag bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn .....35%
ab 21. Tag bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn .....50%
ab 14. Tag bis inkl. 08. Tag vor Reisebeginn .....60%
ab 07. Tag bis inkl. 03. Tag vor Reisebeginn .....80%
72 Stunden vor Reiseantritt oder
Nichtantritt der Reise .....................................100%
vom Reisepreis
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Batutta Reisen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Bei im Arrangement enthaltenen oder zusätzlich zu einem Aufenthalt gebuchten Eintrittskarten wird bei Umbuchung oder Reiserücktritt neben den ausgewiesenen Umbuchungs- bzw. Stornogebühren für die gebuchte Leistung immer der volle Kartenpreis zusätzlich berechnet.
Auf Wunsch des Kunden nimmt Batutta Reisen eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 60. Tag vor Abreise vor. Dafür wird eine Umbuchungsgebühr von Euro 50,– je Person erhoben. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Batutta Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Buchende dem Reiseveranstalter.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände: Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitsrechtliche Anordnungen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. (§ 651 BGB) Mehrkosten für Rückbeförderung tragen der Kunde und der Veranstalter je zur Hälfte. als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
7. Versicherungen:
Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung empfohlen.
8. Weitere Regelungen
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe maßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
Für die Einhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich. Alle Nachteile und Kosten, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
Wenn aufgrund lokaler Dringlichkeiten die Route verändert werden muss, kann es sein dass sich der Ablauf verändert oder durch ähnliche Routen ersetzt wird. Bei Veränderung eines Hotel/Unterkunft bleibt die Kategorie erhalten. Aufgrund nationaler Feiertage oder religiöser Ereignisse kann es sein, dass der Eintritt in Gebäude nur teilweise oder gar nicht möglich ist.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
9.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
9.1.2 soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch:
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten;
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
9.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.000. übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
René Caillié